Service
Die meisten Länder haben inzwischen ihre Einreisekontrollen gelockert oder aufgehoben. Dennoch empfiehlt das Auswärtige Amt (AA) Reisenden, lokale Beschränkungen im Vorfeld zu checken - zusammengefasste Informationen sind für die einzelnen Länder auf dieser Website des AA zu finden.
So gelten in einigen europäischen Ländern weiterhin Regelungen zur Isolation oder beim Zutritt von Einrichtungen.
USA: für die Ein- und Durchreise ist eine Grundimmunisierung nachzuweisen.
Wichtig für Reiserückkehrer: Am 7. April 2023 läuft in Deutschland die Corona-Einreiseverordnung aus.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html
31.03.2023
Lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Nichtbeanstandung
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.01.2023
19.02.2023
Die Finanzverwaltung hat zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und damit verbundener Probleme Stellung genommen. Darüber informiert ausführlich das Portal Haufe Online.
19.02.2023
Die BG ETEM hat die Version 21 vom 02.02.2023 veröffentlicht und schreibt dazu:
In der Phase der Corona-Pandemie hat die BG ETEM branchenspezifische Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung entwickelt. Diese haben dazu beigetragen, dass Unternehmen in der Pandemie den Betrieb aufrechterhalten konnten. Mit dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 haben diese Hilfestellungen nur noch empfehlenden Charakter. Sie können den Unternehmen aber nach wie vor dabei helfen, neben SARS-CoV-2 auch andere Infektionskrankheiten der Atemwege zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren.
05.02.2023
Mitteilung des BMAS:
Mit der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld werden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
02.02.2023
Es wird empfohlen, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Dazu zählt vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften). Zusätzlich sollten insbesondere bei hohem Infektionsgeschehen betriebsbedingte Personenkontakte möglichst eingeschränkt und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen getroffen werden. Die Organisation bzw. Wahrnehmung regelmäßiger Schutz- und Auffrischungsimpfungen gegen Grippe und COVID-19 können darüber hinaus wichtige Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz leisten. Impfungen können Erkrankungen und die Ausbreitung von Infektionen zwar nicht vollständig verhindern, schützen aber vor schweren Verläufen.
Die verlinkten Empfehlungen sollen für Infektionsgefährdungen bei der Arbeit sensibilisieren und zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen motivieren. Sie sollten auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen umgesetzt werden.
30.01.2023
Eine Übersicht der Bundesregierung über die jeweils gültigen Corona-Regeln in den Bundesländern.
09.12.2022
Anstelle der Isolationspflicht tritt eine durchgehende Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Wer mittels Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test positiv getestet wurde, ist nach den neuen Regelungen verpflichtet eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, in Innenräumen, wenn man sich (auch in absehbarer Zeit) alleine darin aufhält, für nicht eingeschulte Kinder und aus sonstigen zwingenden Erfordernissen wie z.B. etwa Situationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske der Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme entgegensteht. Die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen enden nach frühestens fünf Tagen nach positiver Testung, wenn 48 Stunden keine typischen Symptome vorgelegen haben, spätestens aber nach zehn Tagen.
09.12.2022
Anstelle der Isolationspflicht tritt dann eine durchgehende Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Wer mittels Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, mindestens für fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Somit ist es auch positiv getesteten Personen möglich, spazieren zu gehen, einzukaufen oder anderen Aktivitäten nachzugehen, sollte es der Gesundheitszustand zulassen.
Der Verordnungsgeber orientiert sich dabei an der Rechtslage in den
benachbarten Bundesländern Hessen und Baden-Württemberg. Viele Bürgerinnen und Bürger, die in Rheinland-Pfalz leben, arbeiten in diesen Nachbarländern. Gleichzeitig pendeln viele Bürgerinnen und Bürger dieser Bundesländer zur ihrer Arbeitsstelle nach Rheinland-Pfalz. Eine vergleichbare Rechtslage hinsichtlich der gegenwärtigen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 dient daher auch einer Erleichterung des Arbeitsalltags dieser Personen.
(Begründung zur Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen, 24.11.2022)
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/AbsonderungsVo/SchutzmassnahmenVO/221124_SchutzmassnahmenVO_Begruendung.pdf
05.12.2022
Anstelle der Isolationspflicht gilt ab Mittwoch, 23. November 2022:
Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
- eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
- ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte.
Zugleich wird dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
Die verkündete Verordnung:
https://hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-11/anpv_cobaschuv_online.pdf
Pressemeitteilung der Hessischen Staatskanzlei vom 22.11.2022
23.11.2022
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2023 verlängert. Ohne diesen Beschluss wäre die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30. November 2022 ausgelaufen. Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich.
17.11.2022
Der Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation) vom 01. November 2022 wird hiermit aufgehoben.
Der Erlass gilt ab dem 17. November 2022 und findet auch auf Personen Anwendung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses bereits in Absonderung befinden.
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
17.11.2022
Verordnung des baden-württembergischen Sozialministeriums zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen (Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen – CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen). "Absonderung" ist der Oberbegriff für Isolation und Quarantäne. Von besonderer Bedeutung ist
§ 3
Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen
Anstelle der Absonderung besteht die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen
einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Dies gilt
1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen
Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist sowie
2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
nicht eingehalten werden kann.
Die Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
17.11.2022
Maskenpflicht statt Isolationspflicht für positiv getestete Personen in Bayern, gültig ab dem 16.11.2022
Für diese Allgemeinverfügung liegt eine Berichtigung vom 16.11.2022 vor:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-642/
17.11.2022
Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen deshalb nach der Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wieder Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden. Die Arbeitgeber sind erneut verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und bei Bedarf anzupassen.
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt vom 1. Oktober bis einschließlich 7. April 2023.
11.10.2022
Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde am 28. September 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
(Quelle: BMAS)
01.10.2022
Mit dieser Verordnung, die am 22. Juni 2022 vom Kabinett beschlossen wurde, werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Zugangserleichterungen verlängert. Es ist für Betriebe bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (regulär mindestens ein Drittel). Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen. Auch Betriebe, die ab 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Zugangserleichterungen profitieren.
Mit den Verlängerungen wird den betroffenen Betrieben in einem weiterhin schwierigen Umfeld Planungssicherheit bis Ende 2022 gegeben.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
01.10.2022
Ab 1. Oktober gelten neue Corona-Regeln. Entsprechende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hat der Bundestag mit der Zustimmung des Bundesrats beschlossen. Mit diesem neuen gesetzlichen Rahmen haben die Länder alle Möglichkeiten, abgestuft auf das Infektionsgeschehen zu reagieren.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
01.10.2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert
07.08.2022
u.a. Voraussetzungen, Höhe, Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
07.08.2022
Der Bund und das Land Niedersachsen stellen über die NBank weitere Corona-Sonderprogramme zur Verfügung.
07.08.2022
Das BMAS - Bundesministerium für Arbeit und Soziales sorgt mit vielen Maßnahmen dafür, dass Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen gut durch die Corona-Krise kommen. Hier finden Sie Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen.
07.08.2022
Auf dieser Seite erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt.
07.08.2022
Infos der Bundesagentur für Arbeit
07.08.2022
Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren
Stand: 30.06.2022
07.08.2022
z.B. Wirtschaftshilfen / Soziale Absicherung
Unternehmen im Kulturbereich konnten – wie Unternehmen aller anderen Wirtschaftsbereiche auch – bis zum 30. Juni 2022 vom Kurzarbeitergeld profitieren. Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld wurden nach Ablauf dieser Frist um drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert.
Auch der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung (SGB II) steht Kulturschaffenden weiter offen. Die Regelung zielt insbesondere auf Selbständige ohne anderweitige Absicherung (kein Kurzarbeiter-/Arbeitslosengeld). Die Regelungen wurden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Außerdem wurden Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vorgenommen, die den pandemiebedingten Bedarfen Kulturschaffender entgegenkommen. Neben einer Aussetzung der Mindesteinkommensgrenze in den Jahren 2020 und 2021 wurde die Zuverdienstgrenze für die Jahre 2021 und 2022 übergangsweise angehoben. Die Änderungen gelten für das gesamte Jahr 2022. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien vereinbart, die erhöhte Zuverdienstgrenze aus selbständiger nicht künstlerischer Tätigkeit zu erhalten.
06.08.2022
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis 30. November 2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
04.08.2022
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22 –:
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
Die Parteien stritten über das Bestehen einer Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie über Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Letztinstanzlich gab das Bundesarbeitsgericht, wie schon die Vorinstanzen, dem Arbeitgeber Recht.
11.07.2022
Auf dieser Seite findet man Informationen sowie wichtige Anlaufstellen rund um Long COVID:
• Allgemeine Informationen zu Long COVID
• für Betroffene und Angehörige
• für Arbeitnehmende und Arbeitgebende
10.07.2022
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Den Antrag können Sie zunächst nur selbst stellen. In wenigen Wochen wird es auch die Möglichkeit der Antragstellung über prüfende Dritte geben.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
18.01.2022
Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Überbrückungshilfe III Plus wird deshalb als Überbrückungshilfe IV bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die Förderbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.
Zusätzliche Unterstützung durch verbesserten Eigenkapitalzuschuss
- Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.
- Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
- Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
Weitere Infos:
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/%C3%9Cberbr%C3%BCckungshilfe/#st_text_picture_14
06.12.2021
Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird fortgeführt. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige auch über den Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus hinaus (endet am 31.12.2021) weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten. Förderzeitraum der Neustarthilfe 2022 ist Januar ist März 2022.
06.12.2021
Die Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV bis zum 31. März 2022 verlängert.
06.12.2021
Verlängert werden das Hilfsprogramm für soloselbständige Künstlerinnen und Künstler und Angehörige kulturnaher Berufe, das Spielstätten- und Veranstalterprogramm und das Hilfsprogramm für die Laienmusik. Das Stipendienprogramm zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern in der Anfangsphase ihres professionellen Schaffens wird ebenfalls verlängert.
24.11.2021
Pressemeldung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 24.11.2021:
Für Unternehmen wird das bewährte und aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt.
Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.
Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung.
24.11.2021
Die österreichische Wirtschaftskammer WKO informiert umfassend und ständig aktualisiert für den Bereich Film-/Musikproduktion.
17.11.2021
Ein eigens eingerichtetes Online-Bewerbungsportal wird ab dem 15. Juni auf www.adk.de/initial freigeschaltet. Bewerbungen sind im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 15. Juli 2021 möglich.
Alle weiteren Infos auf der verlinkten Website.
10.06.2021
Das Bundeskabinett hat am 12.05.2021 einen Gesetzesvorschlag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gebilligt, wonach Künstlerinnen und Künstler übergangsweise deutlich mehr Geld als sonst mit nicht-künstlerischer Tätigkeit verdienen dürfen, ohne ihren Versicherungsschutz in der Künstlersozialkasse (KSK) zu verlieren. Die Verdienstgrenze für selbstständige, nicht künstlerische Arbeit, die normalerweise wie für Minijobs bei 450 Euro liegt, wird bis Ende 2021 auf 1.300 Euro pro Monat angehoben. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse bestehen bleiben, den die Kulturschaffenden andernfalls verlören.
10.06.2021
Wie lange dürfen FFP2/FFP3-Masken ohne Unterbrechung getragen werden?
Wie lange muss die Erholungsdauer nach dem Tragen sein?
Stand: 31.03.2021
06.05.2021
Bund und Länder haben sich auf einen Härtefallfonds bei den Coronahilfen geeinigt. Der Fonds hat ein Volumen von 1,5 Milliarden Euro. Der Bund stellt den Ländern dafür einmalig Mittel in Höhe von 750 Millionen Euro zur Verfügung, die Länder steuern den gleichen Betrag bei. Mit den Hilfen sollen, so das BMWi, Härten abgemildert werden, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind oder entstehen.
Die Anträge stellen grundsätzlich "Prüfende Dritte", also Steuerberater oder Rechtsanwälte. Wie über die Anträge entschieden werden, legt jedes Land selbst fest. Jedes Bundesland richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilferechtskonform erfolgen.
Bayerische Härtefallhilfe kann nun beantragt werden
In Bayern stehen über 233 Mio. Euro als Unterstützung im Rahmen der Härtefallhilfen für Unternehmen und Selbstständigen zur Verfügung. Anträge bis 100.000 Euro können ab jetzt über prüfende Dritte bis 31. August 2021 über das länderübergreifende Antragsportal www.haertefallhilfen.de gestellt werden. Weitere Einzelheiten:
- Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
- Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung orientiert sich an der Fixkostenregelung der Überbrückungshilfe III. Sie soll nicht höher als 100.000 Euro sein. Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.
- Wer kann Anträge stellen? Unternehmen und Selbständige können Anträge stellen. Das jeweilige Land legt in Anlehnung an die Überbrückungshilfe fest, was für die Antragstellung gefordert ist. Dazu gehören Ablehnungsbescheide für andere Corona-Hilfen und die Erläuterung, warum das Unternehmen bei anderen Hilfen nicht antragsberechtigt war.
- Antragstellung in Bayern: Anträge auf Härtefallhilfe können über Prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) elektronisch gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstelle ist – wie schon bei der Überbrückungshilfe – die IHK für München und Oberbayern. Eine Härtefallkommission aus Vertretern der Wirtschaft (HWK, IHK, vbw) und unter Vorsitz des Wirtschaftsministeriums entscheidet über die Einzelfallförderungen.
- In Bayern wird die Härtefallhilfe auf der Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Quelle: IHK Nürnberg
23.04.2021
Sehr umfangreicher Bericht des ASC über die Verwendung von Rauch, Nebel und Haze am Filmset im Zusammenhang mit dem Corona-Infektionsrisiko.
The purpose of this document is to:
1)Describe how atmosphere is used in filmmaking
2)Provide context for how the ASC embarked on exploring this topic
3)Report on the science and safety of the substances used
4)Discuss the effects of atmosphere on the transmission of SARS-CoV-2 / Covid-19
5)Provide definitions and reference material for further study
Diese Infoseite des bayerischen Gesundheitsministeriums gibt einen Überblick über die verschiedenen Testverfahren und nennt alle Testmöglichkeiten in Bayern (Testcenter, Arztpraxen, Apotheken, Flughäfen usw.).
Ein Verzeichnis der KVBW über die Testangebote in diesem Bundesland
FAQ zu Corona-Tests, Testverfahren und den Testangeboten in der Hansestadt
Das Schweizer Syndikat Film und Video ssfv gibt eine Übersicht der Schutzkonzepte sowie generelle Informationen für Freischaffende und Selbständigerwerbende zur aktuellen Situation.
- Je nach Voraussetzung könnten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten abgesetzt werden
- Sie müssen den Test tatsächlich selbst bezahlt haben - Kosten für den Corona-Test können auch Betriebsausgaben sein
weitere Infos unter FAQ "Corona" (Steuern) des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Wenn der Verdienst aus der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit allein nicht ausreicht, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten, wird es vielfach erforderlich sein, einen Nebenjob oder eine nicht künstlerische/ nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit auszu-üben.Für den Sozialversicherungsschutz ergeben sich aus solchen nebenberuflichen Aktivitäten je nach Umfang und rechtlicher Einordnungunterschiedliche Konsequenzen.
vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sind im Jahr 2020 Corona-Hilfen erhalten worden, ist bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung die neue Anlage Corona-Hilfen auszufüllen. Hierzu gibt das ELSTER-Portal diese Auskunft:
Information über steuerliche Pflichten,die mit dem Erhalt von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen verbundenen sind:
Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise
(nachfolgend als Corona-Zuschüsse bezeichnet).
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona- Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bitte füllen Sie zusätzlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung die Anlage Corona-Hilfen aus.
Erfassung bei der Gewinnermittlung:
Um spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird empfohlen, die Corona-Zuschüsse wie folgt in der Gewinnermittlung zu erfassen:
Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG steht für die Erfassung der Zahlungen in der Anlage EÜR die Zeile 15 zur Verfügung; bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind die Zahlungen in der Zeile 11 (und Zeile 12) der Anlage EÜR zu erfassen.
Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG sollten die Erträge in der E-Bilanz unter der
nachfolgenden Taxonomie-Position erfasst werden:
„sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]
Im Umsatzkostenverfahren sind entsprechende Positionen vorhanden.
Die Brückenstipendien des Landes und der Hessischen Kulturstiftung fördern Projekte mit Stipendien von einmalig 2500 Euro. Ziel ist es, die künstlerische Arbeit während der Pandemie weiterhin zu ermöglichen und eine Perspektive für die Zeit nach den durch Corona bedingten Maßnahmen zu eröffnen.
Der Start des Programms ist für Mitte März 2021 geplant. Einen Link für das entsprechende Antragsportal wird auf der Seite der Hessischen Kulturstiftung bereitgestellt werden.
Die Stipendien stehen allen freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern offen, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK). Die endgültigen Förderrichtlinien für die Stipendien und die Kriterien für eingereichte Projekte werden in Kürze zur Verfügung stehen.
Bei Fragen zu den Brückenstipendien und Nachweisen sollen sich Interessierte unter folgenden Telefonnummern melden:
+49 611 585343 / -50 / -51 / -52 / -53 / -56
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung teilt am 05.02.2021 mit:
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, und der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, haben gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Monika Grütters, vereinbart, für den Kulturbereich ein zusätzliches Modul im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu schaffen. Neben den Soloselbstständigen und den unständig Beschäftigten sollen auch die „kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten“ Hilfen von bis zu 7.500 € für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen können.
Bisher melden die zuständigen Ministerien:
Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021.
Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.
Für dieses Jahr wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Die gesetzliche Unfallversicherung DGUV informiert, unter welchen Bedingungen dies der Fall sein kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.
Wird Überbrückungshilfe II oder III für einen Monat beantragt, muss in diesem Monat ein bilanzieller Verlust (ohne Abschreibungen) vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. Sie ist somit auf ungedeckte Fixkosten beschränkt.
Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich (Anfang Dezember) in den FAQ-Katalog des BMWI (Punkt 4.16 ) aufgenommen. Den Verweis auf die ungedeckten Fixkosten rechtfertigt das BMWi mit dem EU-Beihilferecht. Die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht seien bindend.
Die Steuerberaterkammer München hat darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein dürften.
Die BStBK habe beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 5.12.2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur könne im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfehle sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die eventuelle Rückzahlungspflicht hinzuweisen.
Hinweis: Möglicherweise wird die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten auch für die November- und Dezemberhilfen (außerordentliche Wirtschaftshilfe) relevant.
Zur Tragedauer von "filtrierenden Halbmasken" z.B. FFP-Masken siehe Seite 148.
Für Mund-Nasen-Bedeckungen (Community-Masken) siehe den weiteren Eintrag hier: Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB):
https://www.uni-frankfurt.de/90335871.pdf
Müssen Miete und Pacht weitergezahlt werden, auch wenn die angemieteten oder gepachteten Räume, Gebäude oder Grundstücke aufgrund der behördlichen Beschränkungen im Rahmen der Ausgangssperren nicht entsprechend genutzt werden können?
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020, und der Bundesrat am 18. Dezember 2020, eine wesentliche Regelung beschlossen, die klarstellt, dass die Corona-Pandemie zu einer Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietverhältnis führen kann.
Ab sofort steht das Solo-Selbstständigenprogramm Bayern mit einem fiktiven Unternehmerlohn zum Lebensunterhalt zur Verführung. Alle Infos dazu und dem Antragsverfahren sowie das Online-Antragsportal auf der Sonderseite von Bayern-Innovativ.
Die IHK Nürnberg hat eine Übersicht über die wichtigsten Förder- und Finanzierungsinstrumente zusammengestellt.
Novemberhilfe, Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfen sind an Bestimmungen gebunden. Um den Überblick zu behalten, werden die"Corona-Hilfen" Seiten der IHK Nürnberg im Internet tagesaktuell mit neuen Informationen befüllt.
IHK-Beratung für Selbstständige und Kleinunternehmen
Nutzen Sie die umfassende IHK-Beratung, unsere Fachansprechpartner geben Ihnen kompetente Ratschläge. Rufen Sie zur Kontaktaufnahme bei unserem Informations- und Servicezentrum (ISZ) unter der Nummer (089) 5116-0 an und lassen sich direkt beraten oder bei Bedarf einen Termin mit einem spezifischen Fachberater geben. Alternativ können Sie per Mail info@muenchen.ihk.de rund um die Uhr Kontakt aufnehmen.
Quelle: IHK
Die IHK München und Oberbayern bietet einen Ratgeber zu allen Unterstützungsmaßnahmen an. Sie übernimmt damit für ganz Bayern die Informationsarbeit. Viele der Angebote stehen bundesweit zur Verfügung, somit ist die Seite der IHK über Bayern hinaus empfehlenswert.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen. So soll während der schwierigen Zeit der befristeten Schließungen im November betroffenen Unternehmen umfassend geholfen werden.
Mehr dazu über die verlinkte Website
Serviceangebote der MFG findet Ihr auf diese Website sowie:
Ab Freitag, den 13. November, können sich Künstler*innen sowie Kultur- und Kreativschaffende über eine Corona-Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715-413 in aktuellen Fragen rund um Corona-Hilfen beraten lassen. Die Corona-Hotline ist Montag bis Freitag von 10-12 und von 14-16 Uhr erreichbar.
Eine weiterführende Beratung für mittelfristige Anliegen und strategische Fragen im Kontext der Corona-Pandemie erhalten Kreativschaffende durch die Orientierungsberatungen der MFG Baden-Württemberg. Die Beratungen finden per Zoom oder telefonisch statt. Termine und Anmeldungen bitte über diese Website:
https://kreativ.mfg.de/angebote/beratung-und-coaching/orientierungsberatung
Keine Einreisebeschränkungen ab 11. Juni 2022
Ab Samstag, 11.06.2022, werden sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen nach Deutschland vorläufig aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind Einreisen nach Deutschland wieder zu allen reisezwecken zulässig (auch zu Tourismus- und Besuchsreisen). In der Volksrepublik China ansässige Personen benötigen jedoch auch weiterhin einen wichtigen Grund zur Einreise nach Deutschland (Gegenseitigkeitsvorbehalt) - dies gilt nicht für in der Volksrepublik China ansässige deutsche Staatsangehörige. Für die Einreise nach deutschland ist keine Vorlage eines Impfnachweises, Genesenennachweises oder Testnachweises mehr erforderlich.
Für Virusvariantengebiete (aktuell sind keine Staaten als Virusvariantengebiete ausgewiesen) würden weitere Einreisebeschränkungen gelten.
Die COVID-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die weitere Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.
Quelle: BMJV; 25.09.2020
Dieser Lotse gibt Orientierung über die Hilfen, die Sie während der Corona-Krise in Anspruch nehmen können und wo sie diese Leistungen beantragen.
Stand 27.10.2020: Das BMAS aktualisiert den Lotsen, sobald Details und Anlaufstellen für neue Hilfen konkret vorliegen:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/lotse-fuer-corona-hilfen.html
03.11.2020
Pressemitteilung vom 24.08.2020
Der Berliner Senat hat Ende Juli ein weiteres Soforthilfepaket beschlossen. In dem Paket sind 18 Millionen Euro für bis zu 2.000 Sonderstipendien für Berliner Künstler*innen und Kurator*innen enthalten. Damit leistet Berlin einen weiteren Beitrag zur Sicherung und zum Überleben der vielfältigen Kulturlandschaft der Stadt.
Kultursenator Klaus Lederer: „Mit den Stipendien können wir einen weiteren großen Schritt in die richtige Richtung machen: Die Folgen der Corona-Krise für die Kunstschaffenden, die vielfach als erste und sehr schwer getroffen wurden, abzufedern.“
Die Anträge auf Mittel aus dem Stipendien-Sonderprogramm können von Montag, 31. August 2020, 12 Uhr bis Freitag, 11. September 2020, 18 Uhr in einem ausschließlich online-basierten Antragsverfahren über die Webseite der Kulturprojekte Berlin GmbH (http://www.stipendium.kulturprojekte.berlin) eingereicht werden.
Das Stipendien-Sonderprogramm richtet sich an professionelle Berliner Künstler*innen und Kurator*innen (Einzelpersonen).
Antragsberechtigt sind Berliner Künstler*innen und Kurator*innen, die eine professionelle, selbstständige künstlerische oder kuratorische Tätigkeit in einer oder mehrerer der folgenden Berufsgruppen ausüben:
• literarische Autor*in, literarische Übersetzer*in, Dichter*in,
• Maler*in, Zeichner*in, Illustrator*in *Comiczeichner*in
• Bildhauer*in
• Konzeptkünstler*in, Experimentelle*r Künstler*in
• Performance-*Aktionskünstler*in
• Medienkünstler*in, Videokünstler*in
• Künstlerische*r Fotograf*in
• Kurator*in im Bereich Bildende Kunst
• Komponist*in
• Klangkünstler*in
• Dirigent*in, Chorleiter*in, Musikalische*r Leiter*in
• Kurator*in im Bereich Musik
• Musiker*in
• Sänger*in
• Schauspieler*in
• Tänzer*in
• Puppen-, Marionetten-, Figuren-/Objektspieler*in
• Regisseur*in im Bereich Darstellende Kunst
• Choreograf*in, Ballett-*Tanzmeister*in
• Dramaturg*in
• Kurator*in im Bereich Darstellende Kunst
Die professionelle, selbstständige künstlerische Tätigkeit ist durch die entsprechende Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse nachzuweisen.
Liegt keine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse vor, prüft die Senatsverwaltung für Kultur und Europa im Rahmen einer Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzung einer professionellen und selbständigen künstlerischen oder kuratorischen Tätigkeit in einer der genannten Berufsgruppen gegeben ist.
Die Stipendien werden nach Prüfung des Vorliegens der formalen Voraussetzungen im Losverfahren vergeben.
Bei Antragstellenden, die einen Schwerbehinderungsgrad von mindestens 50% nachweisen können, ist bei Auslosung eine Aufstockung des Stipendiums für Assistenzkosten / Accesskosten um monatlich bis zu 800 Euro möglich.
Die Namen der ausgelosten Stipendiat*innen werden veröffentlicht. Der Beginn der Auszahlung der Stipendien ist für Ende Oktober/Anfang November 2020 durch die IBB – Investionsbank Berlin geplant.
Der Link zum Online-Formular kann ab dem 31. August 2020, 12 Uhr im Internet unter
(http://www.stipendium.kulturprojekte.berlin)
abgerufen werden.
Weitere Informationen und einen ausführlichen FAQ-Katalog finden Sie ab heute auf der Webseite der Kulturprojekte Berlin GmbH (http://www.stipendium.kulturprojekte.berlin), die das Antragsverfahren organisiert.
Über die Hotline 030 – 24 749 800 und unter stipendium@kulturprojekte.berlin können ab Dienstag, 25. August 2020 bis zum Ende der Antragsfrist wochentags zwischen 9 und 18 Uhr über den FAQ-Katalog hinausgehende Fragen gestellt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft.
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.
Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html
14.08.2020
Mit einem umfangreichen Stipendienprogramm unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Künstlerinnen und Künstler dabei, ihre Arbeit trotz der weiterhin notwendigen Einschränkungen durch die Corona-Epidemie fortzusetzen und ihre künstlerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entfalten. Die Stipendien sollen helfen, begonnene Projekte zum Abschluss zu bringen, neue Vorhaben zu konzipieren oder umzusetzen oder auch neue Vermittlungsformate zu entwickeln und auszuprobieren. Ziel ist der Erhalt einer lebendigen und vielfältigen nordrhein-westfälischen Kulturszene.
Ausgeschrieben sind bis zu 15.000 Stipendien, die mit je 7.000 Euro dotiert sind. Bewerben können sich freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler aller Sparten, deren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen liegt und die ihre künstlerische Tätigkeit im Haupterwerb betreiben. Voraussetzung für die Antragsstellung ist eine aussagefähige künstlerische Biographie oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bzw. einem einschlägigen Künstlerverband sowie die Angabe von zwei Referenzen.
Förderfähig sind:
- künstlerische Projekte aller Sparten, die mit Unterstützung des Stipendiums realisiert werden sollen,
-die Entwicklung und Umsetzung neuer kreativer Ansätze der Kunstproduktion und -vermittlung z.B. Online-Formate, interaktive Projekte, Online-Kooperationen bei interdisziplinären Arbeiten etc.,
-Recherchearbeiten für künftige Projekte.
Eine kurze Beschreibung des geplanten Projekts (max. 1.500 Zeichen) erfolgt im Online-Antrag, der über den Link zur Verfügung steht.
Für Fragen zum Stipendienprogramm wenden Sie sich gerne an das Service-Telefon unter der Nummer 0211 / 4684 4999 oder werfen Sie einen Blick in die FAQ, die weiter unten auf dieser Seite zu finden sind.
Es wird um Verständnis gebeten, dass Aufgrund des hohen Antragsaufkommens keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand beantwortet werden können.
Sprechzeiten des Telefon-Service:
Montag bis Freitag: 9 bis 18 Uhr
Pressemitteilung vom 21.07.2020
Aus der Sitzung des Senats am 21. Juli 2020:
Der Berliner Senat hat heute auf Vorlage des Kultursenators, Dr. Klaus Lederer, beschlossen, das Soforthilfepaket IV fortzuführen und den Anwendungsbereich auszuweiten. Dabei soll das bestehende Programm um 30 Millionen Euro aufgestockt und der Kreis der Antragsberechtigten erweitert werden. Das Programm richtet sich nunmehr an kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich mit mindestens zwei Mitarbeitenden, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden und besonders hart von der Corona-Krise getroffen sind.
Die bisher vorgesehenen Maßnahmen, sowohl des Bundes als auch des Landes, haben in der Regel nur einen Förderzeitraum bis maximal Ende August 2020. Zudem werden kleine Unternehmen im Medien- und Kulturbereich mit 10 Mitarbeitenden oder weniger bisher nicht erreicht. Daher wird das Programm der Soforthilfe IV auf diesen Bereich ausgeweitet.
Mit dem heute beschlossenen Programm wird die für September entstehende Nothilfen-Lücke bedarfsgerecht geschlossen.
Berlin hat traditionell einen besonders bedeutsamen und kleinteiligen Kulturbereich, dessen Einrichtungen zwar Wirtschaftsbetriebe sind, aber regelmäßig nicht renditeorientiert arbeiten. Er ist vom Wegfall des Publikumsverkehrs wirtschaftlich existenziell getroffen und wird prognostisch am längsten betroffen sein. Entstandene Ausfälle können nach der Krise nicht nachgeholt werden. Dieser besonderen Situation trägt der Senat mit der Fortsetzung und Ausweitung der Soforthilfe IV Rechnung. Ziel ist es, die negativen Auswirkungen der Corona-Krise auf Kultur- und Medienbetriebe abzufedern und damit die Schäden für die Gesamtwirtschaft und für den Kultur- und Medienbereich zu begrenzen.
Muss jeder Corona-Zuschuss zurückgezahlt werden?
Aus welchen Gründen wird die Corona-Soforthilfe zurückgezahlt?
Kann ich die Soforthilfe zunächst sicherheitshalber beantragen, abwarten ob und wie viel ich davon benötige und sie gegebenenfalls später zurückzahlen?
Muss ich einen Teil der erhaltenen Soforthilfe zurückzahlen, wenn ich den Zuschuss nicht komplett benötige?
Kann eine Rückzahlung negative Konsequenzen für mich haben?
Muss ich einen Antrag stellen oder ein Formular ausfüllen, um die Soforthilfe zurückzahlen zu können?
Wo finde ich die Bankverbindung für das Konto, auf das ich die Soforthilfe zurückzahlen kann?
Muss ich einen Grund angeben, wenn ich die Soforthilfe zurückzahle?
"Soforthilfe" muss teilweise oder ganz zurückgezahlt werden
Verfahren nach heftiger Kritik vorerst gestoppt
Personalkosten und Lebensunterhalt nicht abziehbar
Für viele Freiberufler kam die schnelle Soforthilfe wie gerufen. Aufträge brachen weg, die 4,5 Milliarden Euro an NRW-"Soforthilfe" flossen oft schnell und sehr unbürokratisch, um Zahlungsengpässe zu überbrücken und Insolvenzen in der Corona-Krise zu vermeiden. Jetzt aber heißt es: Zeigt uns doch mal bitte, wie bedürftig ihr wirklich wart. Das Land will Nachweise sehen.
Bereits fast jeder vierte von über 400.000 "Soforthilfe"-Empfängern wurde vom Land aufgefordert, die konkrete Verwendung der Gelder nachzuweisen. Einige bekamen die Aufforderung, einen Teil oder die komplette "Soforthilfe" zurückzuzahlen. Dafür sollen Einnahmen und Ausgaben in einem Online-Formular aufgelistet werden.
Quelle: WDR
Die Berufsverbände haben am 06.05.2020 einen Maßnahmenkatalog vorgelegt, der erforderliche Schutzmaßnahmen für die Wiederaufnahme von Dreharbeiten beschreibt.
Hier die ergänzte Fassung vom 15.07.2020.
15.07.2020
Um durch die Pandemie stark betroffene kleine und mittlere Unternehmen weiter zu unterstützen, starten Bund und Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe. Antragsberechtigt sind Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 mindestens 60 Prozent unter Vorjahr lagen. Sie erhalten für die Monate Juni bis August verlorene Zuschüsse, mit denen sie Umsatzausfälle ausgleichen und betriebliche Fixkosten decken können.
Da der Bund wie schon bei der Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes und gewährt aus Mitteln des Landes zusätzliche Unterstützung, die NRW Überbrückungshilfe Plus
Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, erhalten - über die Überbrückungshilfe hinaus - eine einmalige Zahlung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalens.
Die Landesregierung rechnet mit 100.000 Antragstellern für das Zusatzprogramm und stellt hierfür 300 Millionen Euro bereit.
Die Landesregierung hat heute weitere Hilfen beschlossen, u.a. wird die Soforthilfe für Künstlerinnen und Künstler fortgeschrieben. Damit können Soloselbstständige aus dem Kulturbereich und der Kreativwirtschaft weiterhin Corona-Soforthilfe beantragen und 1.180 Euro monatlich für private Lebensunterhaltskosten anrechnen.
Der Bayerische Ministerrat hat am 26. Mai 2020 beschlossen, dass auch freischaffende Künstlerinnen und Künstler antragsberechtigt sein sollen, die Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ des Freistaats Bayern und des Bundes von weniger als insgesamt 3.000 Euro bezogen haben. Die Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ werden hierzu auf die Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm angerechnet. Mit Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm kann damit eine Aufstockung der Hilfsleistungen auf insgesamt bis zu 3.000 Euro erfolgen. Eine entsprechende Anpassung des Online-Antragsformulars wird derzeit umgesetzt.
Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Mit diesem „Modell KSK Plus“ werden die Kriterien für eine Mitgliedschaft angelegt, ohne formal eine KSK-Mitgliedschaft zu fordern, was etwa punktuell beschäftigten Künstlerinnen und Künstlern (z.B. Schauspielerinnen und Schauspielern) eine Unterstützung ermöglicht.
Die Künstlerinnen und Künstler sollen über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Die Anpassung des Programms soll der Lebenswirklichkeit der Künstlerinnen und Künstlern gerecht werden.
Bearbeitet werden die Anträge bei den Bezirksregierungen, die sich um eine zügige Auszahlung der Soforthilfe kümmern.
Für Informationen und Fragen steht eine Hotline zur Verfügung. Die Beratung findet durch das Kompetenzteam Kultur- und Kreativwirtschaft der Landeshauptstadt München statt . Dieses ist zu erreichen unter der Nummer 089 233 289 22 und ist von Dienstag bis Freitag zwischen 10 und 13 Uhr erreichbar.
Fragen zu einzelnen Anträgen (Bearbeitungsstand etc.) können von dieser Hotline nicht beantwortet werden.
Mit dem Programm "Leipzig hilft Solo-Selbstständigen" soll den betroffenen Solo-Selbständigen eine Hilfe gewährt werden, um Liquiditätsengpässe durch ausfallenden Unternehmerlohn zu kompensieren und damit letztlich deren private Lebenshaltungskosten zu überbrücken.
Die Förderung wird zweckgebunden in Form einer Zuwendung für die Aufrechterhaltung der gewerblichen, künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeit für den Förderzeitraum gewährt. Es richtet sich an Selbstständige, die ihre Betriebsstätte und ihren Wohnsitz in Leipzig haben.
Epidemiologisches Bulletin des RKI vom 04.05.2020
13.05.2020
Das NRW-Wirtschaftsministerium meldet Änderungen:
Die Regelungen im Überblick:
Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können.
Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben. Nicht gewährt wird dieser indirekte Zuschuss des Landes auch, wenn sie bereits eine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler erhalten haben.
Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler:
Antragsberechtigte, die bereits einen Antrag gestellt haben, bislang aufgrund der Mittelbegrenzung auf fünf Millionen Euro jedoch nicht zum Zuge gekommen sind, erhalten unter Nachweis ihrer künstlerischen Tätigkeit (Mitgliedschaft in Künstlersozialkasse oder anderem Künstlerbund) einen finanziellen Zuschuss für ihren Lebensunterhalt in Höhe von 2.000 Euro für die Monate März und April. Voraussetzung ist, dass sie im März und April keine Leistungen aus dem MKW-Programm, der NRW-Soforthilfe 2020 oder der Grundsicherung bezogen haben.
Auch die Unterstützung für jene Antragssteller, deren Antrag bereits positiv beschieden wurde, wird auf pauschal 2.000 Euro erhöht.
PM vom 1.Mai 2020: Canon Inc. hat bekannt gegeben, dass das Unternehmen der COVID-19 Countermeasure Declaration (Gegenmaßnahmen-Erklärung) als Gründungsmitglied beigetreten ist, um zu einem raschen Ende der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (COVID-19) beizutragen.
07.05.2020
Die Details für den Corona-Schnellkredit der LfA sind nun bekannt. Das Programm richtet sich an bayerische Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern. Die Hausbanken erhalten eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent. Die Kreditnehmer müssen keine Sicherheiten stellen.
Das Unternehmen muss erst seit dem 01. Oktober 2019 aktiv am Markt sein. Per 31. Dezember 2019 darf es sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
Die Unternehmen mit bis fünf Mitarbeitern erhalten maximal 50 000 Euro, Unternehmen bis zu zehn Mitarbeitern maximal 100 000 Euro. Der Programmstart ist für Anfang Mai geplant. Möglich ist eine zehnjährige Laufzeit. Eine vorzeitige Ablösung ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Ein Überblick über neu aufgelegte und bereits bestehende Hilfsangebote und Fördermaßnahmen, die sich an Unternehmen, Angestellte und Solo-Selbständige auch der Kultur- und Kreativwirtschaft richten.
Wegen der Corona-Krise melden viele Unternehmen Kurzarbeit an. Der Beitrag geht der Frage nach, wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird und welche Auswirkung die Steuerklasse auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes hat.
Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können in NRW ab Montag, 27. April 2020 online beantragt werden, weitere Länder sollen folgen (siehe unten).
Anträge stellen können Selbstständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen würden. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung. Anträge können über dieselbe Internetseite ab kommender Woche gestellt werden.
Wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit dem 30. März 2020 gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Neu ist, dass diese Entschädigung nun auch online beantragt werden kann.
Das Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Schrittweise teilnehmen werden die Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Weitere Infos:
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neues-online-verfahren-fuer-entschaedigung-bei-verdienstausfaellen-wegen-corona
Die Hamburger IFB teilt u.a. dies mit:
Die bisherige Regelung, dass das Gründungsdatum vor dem 01.02.2020 liegen musste, wurde geändert. Nun sind auch ganz junge Unternehmen förderfähig, die vor dem 11.03.2020 gegründet wurden.
Wichtige Änderungen gibt es auch in Bezug auf die ergänzenden Leistungen des SGB II (Arbeitslosengeld II): Der Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem ALG II (sogenanntes Aufstocken) ist kein Ausschlussgrund mehr für den Antrag auf Soforthilfe. Die Antragstellung ist möglich, wenn die übrigen Antragsvorrausetzungen gegeben sind.
Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2
16.04.2020
Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V. hat diese Website eingerichtet. Dort kann nach Ländern sortiert die Erfahrung und Kriterien der jeweiligen Soforthilfen nachgesehen werden.
Das Kulturreferat der Stadt Nürnberg hat ein spendenfinanziertes Soforthilfeprogramm angestoßen. Bürgerinnen und Bürger können über die Online-Spenden-Plattform „Gut für Nürnberg“ so einen Beitrag leisten zur Erhaltung des vielfältigen Kulturlebens in der Stadt.
Die Unterstützung ist für freiberufliche Kunst- und Kulturschaffende aller Sparten gedacht, die sich in einer individuellen, tatsächlichen, existentiellen Notlage, verursacht durch die Corona-Krise, befinden und in Nürnberg wohnhaft oder tätig sind.
Um der Bank einen umfassenden Überblick über Ihre aktuelle Situation zu geben, sollten Sie in einem kurzen Konzept Ihre Situation nachvollziehbar schildern sowie eine Prognose für die Zukunft machen.
Hier finden Sie Hinweise, welche Informationen Sie für die Bank mindestens bereit halten sollten und welche Fragen Ihrer Hausbank Sie beantworten können sollten.
Ergänzend zum Soforthilfe-Programm und dem Schnellkreditprogramm der KfW, soll es - laut aktueller Information der Bayerischen Staatsregierung vom 7. April 2020 - aufgrund der Änderungen der beihilferechtlichen Vorgaben der EU eine Erweiterung des Kreditangebots der LfA für bayerische Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern geben. Es soll sich ebenfalls um ein Förderdarlehen mit einer hundertprozentigen Haftungsfreistellung handeln. Unternehmen bis fünf Mitarbeiter sollen dabei Darlehen bis zu 50 000 Euro, Unternehmen bis zehn Mitarbeiter bis zu 100 000 Euro beantragen können. Eine beantragte Soforthilfe soll angerechnet werden. Diese Kredite sollen ebenfalls zu 100 Prozent staatlich abgesichert sein. Es sollen ebenfalls drei Prozent Zinsen zu zahlen sein. Maximal soll ein Kreditbetrag in Höhe von bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019 beantragt werden können. Unter Verzicht der Risikoprüfung durch die Banken, sollen so Kredite auch an kleine Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern schnell vergeben werden können
Der auch mit dem BVK zusammenarbeitende RA Steffen Schmidt-Hug hat einen neuen Rundbrief verschickt, den wir hier mit seiner freundlichen Genehmigung zu Kenntnis bringen.
07.04.2020
Für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert sind, hat die Bundesagentur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.
02.04.2020
+++ Diese Übersicht wird laufend aktualisiert +++
auch interessant für deutsch-österreichische Koproduktionen und für Filmschaffende aus Deutschland, die für gestoppte österreichischen Produktionen eingeplant oder tätig waren
01.04.2020
Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.
Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.
Definition zum Liquiditätsengpass:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.
Ausschließlich digitale Antragstellung - möglich bis 31. Mai 2020
Einmalige nicht rückzahlbare Zuschüsse
Hotline: 040 42828-1500
Das Bundesfinanzministerium meldet:
Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Bayern hat – als aktuelles Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz - die Verhandlungen auf Seiten der Länder koordiniert. Mit der Verwaltungsvereinbarung und der dazugehörigen Vollzugshilfe für die Länder sind alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Damit können in den nächsten Tagen die Anträge auf Sofort-Hilfe bei den unten genannten Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.
31.03.2020
Die hier beschriebene Rechtslage gilt selbstverständlich nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern, sondern bundesweit.
Die Antragstellung „auf Gewährung von Zuschüssen für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte, gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Kulturschaffende“ birgt auch die Gefahr des zumindest leichtfertigen Begehens von Straftaten, was bei wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen der Antragstellung der Fall wäre – nämlich: es drohen Strafverfahren wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).
Die Corona-Soforthilfe soll kleinere Gewerbetriebe und Selbständige rasch und unbürokratisch finanziell unterstützen, die durch die Corona-Pandemie in eine akute existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Einzelunternehmer (Solo-Selbständige), Kleinstunternehmen und Freiberufler in Sachsen mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz bis zu 1 Mio. EUR können gefördert werden.
Bitte beachten: die Soforthilfe Sachsen stellt zinslose Darlehen, die Laufzeit beträgt 10 Jahre, davon sind bis zu 3 tilgungsfreie Jahre möglich.
27.03.2020
Antragstellung ist ab sofort möglich, hier findet Ihr alle Informationen.
Bitte beachten, dass zur Bearbeitung sowohl der Antrag als auch die De-minimis-Erklärung notwendig sind.
Klassifikations-Nummern:
Kameraleute (Kameramann, Kamerafrau) 74.20.1
Kameramänner und Kamerafrauen (Bildberichterstatter/innen),
selbstständige 74.20.1
Die Einmalzahlung soll ausschließlich denjenigen Firmen und Gewerbetreibenden über die ersten Hürden helfen, die in einer existenzbedrohenden Situation sind.
Blickpunkt Film gibt eine aktuelle Übersicht zu Angeboten in den Ländern
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
26.03.2020
aktualisierte Übersicht mit Hilfsangeboten des Bundes und der Länder
25.03.2020
Vorschläge für Soforthilfen in der Corona-Krise, die von sieben Berufsverbänden und der AG-DOK gemeinsam getragen werden. Hier das Schreiben an Frau Staatsministerin Monika Grütters, Herrn Arbeitsminister Hubertus Heil und Herrn Finanzminister Olaf Scholz vom 20.03.2020.
23.03.2020
Newsletter von Interface Film in Wien mit vielen Informationen für Filmschaffende, Schwerpunkt ist Österreich
23.03.2020
Der auch dem BVK verbundene Arbeits- und Medienrechtsanwalt Steffen Schmidt-Hug faßt in einem Informationsschreiben die wesentlichsten Aspekte zur Beendigung der Mitarbeit an Filmprojekten zusammen. Hier finden sich viele gute Hinweise, wie Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer in der aktuellen Lage verfahren sollten. Wir danken RA Schmidt-Hug für die Möglichkeit, auf dieses Schreiben auch im Rahmen des BVK verweisen zu dürfen.
23.03.2020
Angesichts der existenzbedrohenden Liquiditätskrise von Freischaffenden in diesem Bereich der deutschen Kulturwirtschaft fordert die VRFF BG Freie Produtkionswirtschaft rasche Entscheidungen.
20.03.2020
WORAN SOLLTEN KÜNSTLERINNEN UND KREATIVE JETZT (AUCH) DENKEN?
HANDLUNGSLEITFADEN FÜR DIE KULTUR- UND KREATIVWIRTSCHAFT
Zuschüsse zwischen 5.000 und 60.000 Euro möglich – Anträge können ab Mitte der nächsten Woche über die ILB gestellt werden
Ergänzend zu den Hilfen des Bundes bereitet der Senat weitere Maßnahmen für einen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen vor. Den ersten Entwurf eines entsprechenden Zehn-Punkte-Programms haben Finanzsenator Dr. Andreas Dressel, Wirtschaftssenator Michael Westhagemann und Kultursenator Dr. Carsten Brosda heute vorgestellt. Das Paket soll morgen in einer Sondersitzung des Senat erörtert und verabschiedet werden, um einen schnellen Startschuss für die Umsetzung zu geben.
So beantragen Sie Arbeitslosengeld
Erfahren Sie, wie Sie Schritt für Schritt zum Arbeitslosengeld kommen.
Viele Unternehmen und freiberufliche Selbständige aus der Kultur- und Kreativwirtschaft sind von der Ausweitung des Coronavirus betroffen: Kultur-Konsumenten bleiben eher zuhause, Veranstaltungen werden abgesagt, Theater geschlossen und so weiter. Dies führt bei Kreativakteuren nicht selten zu unvorhersehbaren Arbeitsausfällen und Liquiditätsschwierigkeiten. Darum bietet die Bundesregierung besondere Hilfen an.
Süddeutsche Zeitung
Artikel vom 16.03.2020 über den Ausfall von Einnahmen bei Solo-Selbständigen und Freiberuflern infolge der Corona-Krise.
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Ratgeber Selbstständige (selbststaendigen.info) Kündigung von Werkverträgen
Ratgeber Selbstständige (selbststaendigen.info) Kündigung von Dienstverträgen
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weiter empfiehlt der BVFK (Schwerpunkt Rechnungssteller):
„Es gibt im Grunde keinen Honorar-Ersatzanspruch, wenn Ihr als selbstständig Tätige, aufgrund von geänderter Gefahrenlage für Euch selbst, eine Produktion absagt. Bei Freibeschäftigten kommt es auf die genauen Vereinbarungen und vor allem auf die allgemein bewertete Gefahrenlage an.“
„Als Freie Kameraleute könnt Ihr jedoch nicht aufgefordert oder genötigt werden, Euch selbst in Gefahr zu bringen.“
„Arbeitnehmer müssen sich auf die gesetzliche Fürsorgepflicht ihres Arbeitgebers verlassen und gegebenenfalls auch das Gespräch suchen. Diese Fürsorgepflicht ist bitte auch zu beachten, wenn Ihr selbst – zum Beispiel gegenüber Euren Assistenten/Innen – Arbeitgeber seid.“
„Sprecht mit Euren Auftraggebern und verschriftlicht diese Absprachen.“
„Regelt Ausfallhonorare – entweder mit generellen Absagefristen (z. B. 48 Std.) oder auch im Besonderen für Absagen wegen des Corona-Virus. Letzteres ist zu empfehlen bei langfristiger oder vorausschauender Beauftragung z.B. für Veranstaltungen.“
„Um nicht selbst in Gefahrensituationen geschickt und vielleicht selbst für Drehausfälle in Haftung genommen zu werden, regelt die Möglichkeit der Absage am besten in Euren Gefährdungsbeurteilungen, da diese den aktuellen Gegebenheiten angepasst sein müssen. Das gilt vor allem für abgeschlossene Rahmen- oder Werkverträge. Ein entsprechender Zusatz in den AGB ist auch möglich, aber nur bei Neubeauftragung zu empfehlen und nicht für bereits abgeschlossene Verträge.“
„In Fällen von angeordneter Quarantäne oder offiziellen Empfehlungen der Bundesregierung (z. B. bei Auslandsreisen), kann in gewissen Fällen durch den Auftraggeber Schadensersatz vom Gesundheitsamt in Anspruch genommen werden, wenn er Honorare bereits gezahlt hat.“
Die Berufsbilder aller im BVK vertretenen Gewerke
12.10.2018
Artikel von Yuri Neyman (ASC)erschienen im Newsletter des Global Cinematography Institute beschäftigt sich mit der Vergabe-Praxis des Oscar für "Best Cinematography". Übersetzt von Alex Böhle, BVK
03.03.2020
Zu dem Dokument sind Filmbeispiele verfügbar: Download (Größe: 1,4 GB)
06.12.2019
Ein Artikel von Rolf Coulanges über die außergewöhnliche Kameraarbeit von Michael Ballhaus
17.04.2017
Auch die technisch hervorragendsten Kameras sind letztlich Werkzeuge zur Herstellung und Gestaltung von Bildern. Rolf Coulanges führt diese These in einem eindruckvollen Text vor Augen.
13.11.2015
Date
Title
Duration
19. April 2023 12:43
Kinematograf Nik Summerer - Virtual Production
In dieser Folge des BVK CineTalk Podcast treffe ich den Berliner Kameramann Nik Summerer.
0:50:31
3. Februar 2023 22:13
Colorist Felix Hüsken BVK - High Dynamic Range
In dieser ersten Folge des BVK CineTalk Podcast treffe ich den Kölner Coloristen Felix Hüsken BVK.
0:49:47
mit:
• Leena Koppe, AAC | DoP
• Paul Faltz | DoP
• Max Pittner | DoP
und
• Johannes Kirchlechner, BVK | DoP, Supervisor „Terre di Cinema“
Moderation:
• Michael Boxrucker, BVK | DoP
19.01.2023
In diesem BVK CineTalk vom 12.12.2022 stehen neben dem herausragenden Werk von Sir Roger Deakins mit mittlerweile über 50 namhaften und preisgekrönten Spielfilmprojekten, auch sein aktuelles S/W-Fotobuch BYWAYS und die Zusammenarbeit mit seiner Frau James im Mittelpunkt des Gespräches.
Moderation: Paul Pieck, Alexander Böhle
14.12.2022
Im Rahmen unserer Online-Seminarreihe fand am Montag, den 28.03.2022 um 19 Uhr in Zusammenarbeit mit unserem Fördermitglied
Canon Deutschland GmbH der BVK CineTalk – Canon EOS R5C statt.
Teilnehmer:
Arne Stadler - Segment Business Development Manager Movie DACH ProIG/ B2B (Canon)
Marius Milinski - Kinematograf & Filmemacher (Geschäftsführer Suprsteady GmbH)
Joscha Seehausen – Regisseur & Filmemacher (Geschäftsführer Suprsteady GmbH)
Alexander Böhle – Moderation / Kinematograf (Mitglied des Vorstands BVK)
28.03.2022
Dialog zur Arbeit mit 35mm Film
Herausforderungen - Möglichkeiten - Benefits
Aufzeichnung der Online-Veranstaltung vom 24.08.2021 in Zusammenarbeit mit unserem Fördermitglied KODAK
Judith Kaufmann, BVK (DoP „Corsage“)
Jakub Bejnarowicz, BVK (DoP „Alma & Oskar“)
Johannes Kirchlechner, BVK (DoP und Consulting Supervisor „Terre Di Cinema“)
Moderation:
Michael Boxrucker, BVK (DoP und Kodak Representative)
Hinweis:
Die während der Veranstaltung gezeigten Filmausschnitte sind aus rechtlichen Gründen nicht Teil der Aufzeichnung24.08.2021
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Moderation: Alexander Böhle, BVK Aufzeichnung vom November 2020, ausgestrahlt im Rahmen der virtuellen setUP media im Dezember 2020
Unter dem Titel Canon Cinema Raw Light - der Workflow fand am 17.12.2020 die fünfte Folge unserer neuen Web-Seminar-Reihe BVK CineTalk statt, erneut mit unserem Fördermitglied Canon Deutschland GmbH, und mit folgenden Teilnehmern:
Arne Stadler - Segment Business Development Manager Movie (CANON)
Rainer Bültert - Colorist (BVK)
Markus Stoffel - Moderation (BVK)
Am 10.12.2020 fand im Rahmen des BVK CineTalk eine Online-Präsentation mit Frieder Hochheim (Präsident KinoFlo) zum Thema LED Colorimetry for Cinema statt.
Moderation: Alexander Böhle, BVK
Unter dem Titel Die Werkzeuge Canon C500 MKII und R5 fand am 19.11.2020 die dritte Folge unserer neuen Web-Seminar-Reihe BVK CineTalk statt, erneut mit unserem Fördermitglied Canon Deutschland GmbH, und mit folgenden Teilnehmern:
Arne Stadler - Segment Business Development Manager Movie (CANON)
Chris McKissick - Director of Photography
Lukas Steinbach - Director of Photography
Markus Stoffel BVK - Moderation
Der in der Veranstaltung gezeigte und besprochene Film ist aus rechtlichen Gründen nicht Teil der Aufzeichnung, kann jedoch hier angeschaut werden.
Unter dem Titel Die DNA der Canon-Objektive fand am 06.10.2020 die zweite Folge unserer neuen Web-Seminar-Reihe
BVK CineTalk statt, diesmal mit unserem Fördermitglied Canon Deutschland GmbH, und mit folgenden Teilnehmern:
Arne Stadler - Segment Business Development Manager Movie (CANON)
Marcus Chessa - Broadcast Service Support Engineer (CANON)
Markus Stoffel BVK - Moderation
In Zusammenarbeit mit unserem Fördermitglied SONY fand am 29.07.2020 die erste Folge unserer neuen Web-Seminar-Reihe BVK CineTalk statt, mit dem Thema Hands-on Sony VENICE und mit folgenden Teilnehmern:
Sebastian Leske - European Product Manager News & Cinematography (SONY)
Nadir Mansouri - Senior Colorist
Maher Maleh - Director of Photography
Christoph Chassée BVK - Director of Photography
Alexander Böhle BVK - Moderation
Die während der Veranstaltung eingebundenen Filmausschnitte sind aus rechtlichen Gründen nicht Teil der Aufzeichnung, können aber über die folgenden Links abgerufen und auf Vimeo betrachtet werden:
Cadillac CT6 - Happy Together
BMW VISION M NEXT LAUNCH FILM
Tool zu Benachrichtigung über Sendetermine eigener Filme
02.01.2017
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular bitte bis zum 19.01.2023, 12.00 Uhr an die Geschäftsstelle schicken.
20.12.2022
Der Übernahmeantrag, um in eine andere Berufsgruppe wechseln zu können.
29.04.2022
Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) ersetzt als in der gesamten Europäischen Union gültige Beteiligtenidentifikation die deutsche Zollnummer. Sie ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 zur Änderung der Zollkodex Durchführungsverordnung am 1. Juli 2009 Voraussetzung für die Zollabwicklung in der Europäischen Union.
20.03.2023
Es wurden nur Länder aufgenommen, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören. Firmen, die ihren Sitz in der EU haben, benötigen für die
vorübergehende Verbringung ihrer Ware innerhalb der EU keine Dokumente, sondern sollten nur eine Liste (Proforma-Rechnung) der Waren bei
sich haben, die sie mitführen, falls in den Grenzgebieten eine Kontrolle stattfinden sollte.
Quelle: IHK Nürnberg für Mittelfranken
20.03.2023
Viele konventionelle Lampen werden nicht mehr in den Verkehr gebracht, weil sie zu viel Energie verbrauchen. Grundlage sind die Verordnungen 2019/2020/EU und 2019/2015/EU. Ab dem 1. September 2023 entfallen die meisten Typen der zurzeit noch erlaubten Halogenlampen.
Für Leuchtstofflampen greift zudem die Regelung zur Einschränkung von Quecksilber – genauer die EU-Richtlinie zur Begrenzung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (engl. RoHS – Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic Equipment). Ab 25. Februar 2023 trifft es zunächst Kompaktleuchtstofflampen ohne Vorschaltgerät. Ab 25. August 2023 werden auch T8- und T5-Lampen verbannt.
08.01.2023
Die Neuregelungen der EU-Verordnung für Unbemannte Luftfahrtsysteme ab 2021 ergibt für den Einsatz von frei fliegenden Kamerabewegungssystemen (Multikopter) gegenüber den bisherigen Regelungen insbesondere folgende Änderungen: • Multikopter werden nach ihren technischen Eigenschaften, unter anderem dem Gewicht, in Klassen eingeteilt. Multikopter müssen von den Herstellerfirmen eindeutig mit der zutreffenden Klasse gekennzeichnet werden. • Betreiber/innen von Multikoptern ab Klasse C1 beziehungsweise von allen Multikoptern mit Kamera müssen sich registrieren lassen und ihre Registrierungsnummer an jedem Multikopter anbringen und (soweit vorhanden) in das Fernidentifizierungssystem des Mulikopters laden. • Die Einteilung der Flugmanöver erfolgt in die Betriebskategorien offen (OPEN), speziell (SPECIFIC) und zulassungs-pflichtig (CERTIFIED). In der offenen Kategorie gibt es die drei Unterkategorien A1, A2 und A3. • Einführung von neuen Nachweisen für die Flugmanöver der offenen Kategorie und der Operator-Lizenz LUC für die zulassungspflichtige Kategorie
Die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gilt weiterhin.
Informationen über die Entsendung von Mitarbeitern und Dienstleistungserbringung in Europa. Es werden sowohl die rechtlichen Rahmenbedingen der Entsendung von Mitarbeitern dargestellt als auch die steuerlichen Regelungen der anschließenden Rechnungsstellung. Auch selbstständig Erwerbstätige, die einen Auftrag im europäischen Ausland haben und grenzüberschreitend ihre Dienstleistung erbringen wollen, werden hier grundlegend informiert.
Der BVK hat mit anderen Filmverbänden eine Pressemitteilung herausgegeben, um den deutschen Gesetzgeber aufzufordern, Transparenz über Verwertungshandlungen in die nationale Urheberrechts-Gesetzgebung aufzunehmen. Die europäische Kommissions-Vorgabe zum "Digital Single Market" muß bis Mitte 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Darum toben aktuell heftige Kämpfe zwischen der Verwerterseite und den Urheber-Verbänden...
25.10.2020
Fachvortrag von Dipl.-Ing. Joachim Bayersdörfer, Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
17.01.2011
Die Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) „Primetime Fiction 2022“ verbessern Zusatzvergütungen für bildgestaltende Kameraleute erfolgreicher fiktionaler Programme von RTL und VOX.
23.11.2021
Einigungsvorschlag für eine Gemeinsame Vergütungsregel (GVR)zwischen
dem Berufsverband Kinematografie e.V. (BVK) und der Constantin Television GmbH (CTV) zu TV-Produktionen (2014)
16.07.2019
Am 22.12.2017 vereinbarten die Mediengruppe RTL Deutschland GmbH und der BVK Gemeinsame Vergütungsregeln für die Beteiligung von bildgestaltenden Kameramännern/-frauen.
16.01.2018
Am 20.12.2012 wurden Gemeinsame Vergütungsregeln für die Beteiligung von bildgestaltenden Kameramännern/-frauen vereinbart.
22.02.2017
Am 17.08.2016 vereinbarten die Sendergruppe ProSiebenSat.1 und der BVK Gemeinsame Vergütungsregeln für die Beteiligung von bildgestaltenden Kameramännern/-frauen.
15.11.2016
Am 17.08.2016 vereinbarten die Sendergruppe ProSiebenSat.1 und der BVK Gemeinsame Vergütungsregeln für die Beteiligung von bildgestaltenden Kameramännern/-frauen.
17.08.2016
Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle GVR BVK ./. BR zu Eigenproduktionen
13.07.2016
Die in der Urheber Allianz zusammenarbeitenden Berufsverbände BFS, BVK und VSK haben anlässlich der Novellierung FFG die zuständige Ministerin im BKM, Claudia Roth, aufgefordert, endlich die Forderungen der Filmurheber bei der Filmförderung zu berücksichtigen.
09.05.2023
In Erinnerung an unser kürzlich verstorbenes Mitglied Ernst Wild
01.09.2022
PM des Berufsverbandes zur Vereinbarung von ver.di mit dem Streaming-Giganten NETFLIX über Mindestgagen für Serien.
19.07.2022
Am Sonntag, den 15.05.2022 hat die Mitgliederversammlung in Berlin einen neuen Vorstand gewählt.
18.05.2022
PM des BVK - Berufsverband Kinematografie e.V. zur angeblichen Beendigung des Verfahrens von Jost Vacano gegen die Bavaria Film und die EuroVideo in Sachen "Das BOOT"
23.02.2022
Ein Nachruf von Michael Neubauer auf Roland Dressel, der am 5. Dezember 2021 verstorben ist.
08.12.2021
Die Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) „Primetime Fiction 2022“ verbessern Zusatzvergütungen für bildgestaltende Kameraleute erfolgreicher fiktionaler Programme von RTL und VOX. Der neue Abschluss berücksichtigt ein verändertes Zuschauerverhalten und moderne Erfassungsmethoden auch beim Streaming. Die Beteiligungsreichweiten, bei deren Überschreitung zusätzliche Zahlungen durch die Sender an die Kameraleute geleistet werden, wurden dabei deutlich abgesenkt.
24.11.2021
Pressemitteilung der UrheberAllianz Film & Fernsehen aus Anlaß der aktuellen Diskussion um das Urheberrecht in unserem Nachbarland Österreich.
06.10.2021
Die Schlichtungsverfahren der Berufsverbände mit dem ZDF und Network Movie ist sowohl hinsichtlich der Eigenproduktionen, wie auch der Auftragsproduktionen, mit beiden Schlichtungspartnern rechtmäßig.
17.09.2021
Die Pressemitteilung des BVK anläßlich des Vergleichs von Jost Vacano mit den Sendern der ARD in Sachen "DAS BOOT".
03.08.2021
Der Bundesverband Regie (BVR) begrüßt die Ankündigung der technischen und inhaltlichen Kooperation der öffentlich-rechtlichen Sender und mahnt die angemessene Vergütung aller Online-Nutzungsformen an.
24.06.2021
PM anläßlich der Fusion der Teltec AG und BPM Broadcast & Professional Media GmbH.
07.05.2021
Zuletzt hatte es erhebliche Verluste durch Entwendungen vom Set gegeben.
Der BVK hat hierzu eine PM veröffentlicht, in der er feststellt, daß Set-Mitarbeiter, die unter Streß über 10 Stunden arbeiten, kein Wachschutz für das Equipment-Lager sein können.
16.04.2021
zur Entscheidung des EuGH: Selbst Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein
23.03.2021
Die Pressemitteilung des BVK vom 12.03.2021
12.03.2021
Klaus Peter König BVK
21. Januar 1935 in Berlin - 4. Dezember 2020 in München
Bereits Anfang Dezember ist unser sehr geschätzter Kollege Klaus König BVK verstorben, wie wir vor dem Jahreswechsel erfahren mußten. Der Berufsverband Kinematografie nimmt nun mit einer Würdigung Abschied.
25.01.2021
Die Mediengruppe RTL Deutschland und die UrheberAllianz Film & Fernsehen, in der die Berufsverbände BVK (Kinematografie), BFS (Filmschnitt) und VSK (Szenenbild und Kostümbild) seit 2018 kooperieren, haben im Lauf des Jahres 2020 drei neue Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) verhandelt, die zum Jahresende unterzeichnet wurden. Damit werden nun auch Szenenbildner und Kostümbildner an linearer Ausstrahlung, Streaming und Lizenzierung, z.B. für DVD oder Pay TV, beteiligt. Für den Bereich Filmschnitt ist es bereits die zweite Gemeinsame Vergütungsregel.
12.01.2021
Einer der wichtigsten Kinematografen Deutschlands, Franz Rath BVK ist im Dezember verstorben. Ein Nachruf.
05.01.2021
Eine Pressemitteilung der UrheberAllianz Film & Fernsehen zu der Vereinbarung von NETFLIX mit den Arbeitnehmer-Gewerkschaften ver.di und BFFS, die angeblich auch für Filmurheber gelten soll.
07.10.2020
Pressemitteilung:
Canon stellt die EOS R5 und die EOS R6 offiziell vor9. Juli 2020. Mit der neuen EOS R5und EOS R6stellt Canon heute zwei spiegellose Vollformatkameras vor, die das EOS R Systemmit dem zukunftssicheren RF Bajonett ergänzen.
10.07.2020
Der BVK hat eine PM aus Anlaß des drohenden Auslaufens vom Kurzarbeitsgeld in der Filmwirtschaft aufgrund einer Fehlinterpretation der "Zweckbefristung" mitgezeichnet.
08.05.2020
Angesichts der existenzbedrohenden Liquiditätskrise von Freischaffenden in diesem Bereich der deutschen Kulturwirtschaft bittet die VRFF um rasche Entscheidungen.
20.03.2020
Pressemitteilung zur Gründung der Tarifkommission für Freie bei Film und Fernsehen
24.10.2019
Die Pressemitteilung des EuGH zum Urteil bzgl. Arbeitszeiterfassung
15.05.2019
Den gemeinsamen Brief der deutschen Kultur-, Medien- und Kreativbranche, der fordert, die Richtlinie jetzt zu verabschieden.
26.02.2019
Pressemitteilung der UrheberAllianz vom 6.2.2019: "ZDF zögert Eintritt in Vergütungsverhandlungen hinaus"
06.02.2019
Am 26.09.2018 hat das OLG Stuttgart sein Urteil zur angemessenen Beteiligung des Kameramanns Jost Vacano an den Erträgen und sonstigen Vorteilen der ARD-Anstalten (hier ohne WDR) gesprochen.
27.09.2018
Appell der Mitglieder der VG Bild-Kunst für faire Internet-Vergütungen
02.08.2018
Die gerade veröffentlichte Pressemitteilung der Initiative Verbände PRO Tarif zum Verhandlungsergebnis
11.07.2018
In der Pressemeldung finden Sie auch das beeindruckende Ergebnis der in
den letzten Tagen unter den Mitgliedern der Verbände durchgeführten
Umfrage zu den Tarifzielen. Das Gros der Filmschaffenden spricht sich
nicht für eine höhere Gage als wesentliches Tarifziel aus, sondern für
eine deutliche Begrenzung der Arbeitszeit, um ein Mehr an Gesundheit und
Lebenszeit zu erhalten. Die „Verbände PRO Tarif“ nehmen diesen Wunsch
ihrer Mitglieder ernst und werden dem zunehmenden Raubbau an Körper und
Geist in der Filmproduktion weiter energisch entgegentreten.
23.05.2018
Anläßlich der Filmfestspiele in Cannes und der bevorstehenden Abstimmung
im JURI-Ausschuß des Europäischen Parlaments gab der BVK diese Pressemitteilung mit der Forderung nach fairen Urhebervergütungen aus.
14.05.2018
Berufsverband Kinematografie vereinbart Gemeinsame Vergütungsregeln mit ProSiebenSat.1 TV Deutschland
08.02.2018
In der Mitgliederversammlung wurde über die Gründung einer neuen Sektion "Standfotografie" im Berufsverband entschieden.
Außerdem wurde bei der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt.
08.02.2018
Nach der Mitgliederversammlung in Hamburg am WE 20./21. Januar 2018 entstand die PM zur Gendergerechigkeit.
30.01.2018
PM der Initiative Verbände PRO Tarif im Vorfeld der neuen Tarifrunde
24.01.2018
Pressemitteilung des BVK anläßlich der kürzlich abgeschlossenen GVR mit der Mediengruppe RTL Deutschland GmbH
16.01.2018
Eine Sammlung der anlässlich des finalen Urteils im Prozess von Jost Vacano BVK gegen den WDR / Bavaria wegen der Erlösbeteilugung an dem Erfolg des Filmes "Das Boot" erschienenen Presseldungen
12.01.2018
Am 21. November 2017 hat der federführende Rechtsauschuss des EU-Parlaments seinen Bericht zum Sat/Cab-Verordnungsvorschlag verabschiedet. Die Abgeordneten haben damit einen wesentli-chen Beitrag geleistet, das für die Wertschöpfung der gesamten Kreativbranche so wichtige Territo-rialprinzip im Urheberrecht zu sichern und die Vertragsfreiheit bei der Verwertung ihrer Rechte zu stärken. Das Mandat für den Eintritt in die interinstitutionellen Verhandlungen, den sogenannten Trilog, wurde mit einer großen Mehrheit von fünfzehn zu acht Stimmen bei einer Enthaltung erteilt.
11.12.2017
Auch der BVK unterstützt den Aufruf
25.10.2017
BVK unterstützt den Appell von fairTV und Filmschaffenden sich in einem offenen Brief an die MinisterpräsidentInnen zu wenden
25.10.2016
PM des BVK anläßlich der erfolgten Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidium des LG Stuttgart durch den Kameramann des Welterfolgs "DAS BOOT", Jost Vacano
08.02.2018
Auf Initiative des Verbands der Agenturen haben sich mehrere Verbände in einem Offenen Brief an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder gewandt.
09.06.2016
Der BVK beschreibt in einem Brandbrief die Misere in der Branche und leitet konkrete Forderungen ab
05.11.2015
Mit diesem Schreiben bittet die AUF die Sender-Verantwortlichen von ARD und ZDF bei den Fernsehanstalten darauf hinzuwirken, dass sich die kommerziellen Tochtergesellschaften der Sender im Bereich technischer Filmdienstleistungen marktkonform verhalten.
23.09.2015
Auf den ersten Blick mag es vorteilhaft erscheinen, möglichst Verträge auf Tagesgage zu verhandeln, weil damit eine Verrechnung von geleisteter Mehrarbeit (Überstunden) mit kurzen Drehtagen derselben Woche vermieden wird.
Schaut man jedoch genauer hin, so dürfte sich dies in den allermeisten Fällen als Trugschluss erweisen, da der o.g. Vorteil der Einzige ist, den das Tagesgagen-Modell zu bieten hat. Gleichzeitig bringt es aber teils gravierende Nachteile mit sich, die durch diesen einen Vorteil selten aufgewogen werden dürften.
Weiterlesen ►
14.11.2022
ver.di - Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende vom 30.04.2021 mit Anlage Gagentarifvertrag vom 29.05.2018 / Gagentabelle vom November 2021.
Die hier verlinkte Wiedergabe ist eine inhaltlich unveränderte Kopie des Originals der ver.di Filmunion, die optisch und funktional dahingehend optimiert wurde, dass komfortabel und bequem durch die Regelungen des TV FFS navigiert werden kann.
15.03.2023
Standfotografie / Setfotografie nun mit Modell des BVK in der MFM-Liste, die Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
11.03.2021
Die im Rahmen der Tarifverhandlungen 2018 versprochene "nachgelagerte redaktionelle Überarbeitung" des TV FFS hat inzwischen stattgefunden und hat an vielen Stellen deutlich mehr Klarheit in die Formulierungen gebracht. Damit wird teilweise Missverständnissen vorgebeugt.
Nachträglicher Hinweis:
Diese Fassung galt bis 31.08.2021 und wurde ab dem 01.09.2021 durch den Manteltarifvertrag FFS vom 30.04.2021 abgelöst.
27.06.2020
Die überverbandliche ArbeitsGemeinschaft Arbeitnehmerfragen, der u.a. die Verbände BVK, BFS und VSK angehören, hat ein Forderungspapier zur Tarifrunde 2018 erarbeitet.
27.11.2017
Entstanden beim Empfang "Nett Wörking mit GroKos" am ersten Berlinale-Sonntag 2015
10.02.2015
von Dr.Michael Neubauer zum Thema Beschäftigungsformen von Kameraleuten
und sozialversicherungsrechtliche Folgen
17.01.2011
Das System der AG "Die Filmschaffenden" zur Einhaltung der Tariftreue
17.01.2011
Dissertation
Autor: M.Eng. Lucien Lenzen
Erstgutachter: Prof. Dr.-Ing. Dr. rer. nat. h.c. mult. Karlheinz Brandenburg
zur Erlangung des akademischen Grades Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.)
vorgelegt der
Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik
Technische Universität Ilmenau
23. November 2020
”Wenn wir fernsehen, schauen wir auf elektronische Pixel: die schönste Sinnestäuschung seit es Augen gibt.” Manfred Poisel
21.12.2021
After an announcement at the Cannes Film Festival last July, Angénieux is pleased to present
the first 37-102mm Full Frame Optimo Ultra Compact Zoom of a series of two. These compact
lenses, also including a 21-56mm lens, will be the perfect companions to the Optimo Ultra 12X
and the Optimo Prime series to create a complete Angénieux high-end Full Frame solution.
29.09.2021
Canon gibt heute bekannt, dass das Unternehmen Details einer neuen Cinema Kamera auf dem virtuellen Event Canon Vision enthüllen wird. Die virtuelle Trade Show startet am Donnerstag, dem 24.September 2020, um 14:00 Uhr.
16.09.2020
Canon CJ18ex7.6B KASE: Neues kompaktes Objektiv für professionelle Broadcast Studio-Produktionen
23.04.2020
Canon EOS C300 Mark III mit innovativem DGO-Sensor und kompaktes Cine-Servo-Objektiv CN10X25 IAS S
23.04.2020
Im Rahmen der Mitgliederversammlung des BVK fand ein von der "HDR-Task-Force" durchgeführtes Symposium zum Thema HDR statt. Die "HDR-Task-Force" sind: Jan Fröhlich, Stefan Grandinetti, Friederike Heß, Felix Hüsken, Dirk Meier, Markus Schott, Thomas Ch. Weber und Tobias Widmer. Detailreich wurde erklärt, was eigentlich HDR in der Praxis bedeutet und welch Konsequenzen die Technik in der Bildgestaltung hat.
30.01.2020
Sony Pressemitteilung über letzte Updates der Sony VENICE FW Version 2
11.06.2018
Jakob Slavicek aus Graz in Österreich hat uns seinen Erfahrungsbericht über die
Anwendung der BUG A BEAM 800/1600W geschickt.
24.10.2017
Richtlinien der IATA bezüglich der Mitnahme von Lithiu-Ionen-Akkus im Flugzeug
10.08.2015
Rolf Coulanges und Philippe Ros waren zu einem Workshop bei Arri München eingeladen, zu dessen Ergebnissen es ein sehr umfangreiches Dokument mit detaillierten Bildbeispielen gibt.
Achtung: 130 MB
Organized by Harald Brendel, Principal Engineer Image Science, and Henning Radlein, Head of Digital Workflow Solutions, the goal of this encounter was to show us the developments and tests on the new:
- DeBayer algorithms for the internal recording in the Alexa and in the Amira and for the process of the ArriRaw in post
- Noise reduction parameters for the Amira
- Sharpness control & resolution parameters
This report is designed for filmmakers, cinematographers, camera teams, colorists interested in the texture of the image but it includes a broader topic: the understanding and controls of our tools.
13.11.2015
Tom Bergsteiner hat ein umfangreiches Fachwörterbuch für filmtechnische Begriffe in französischer Sprache zusammengetragen, welches er uns hier freundlicherweise zur Verfügung stellt.
31.05.2012
Die Empfehlungen des Verbandes Technischer Betriebe für Film- und Fernsehen und
die Deutsche Filmversicherungsgemeindschaft zur Sicherheit digitaler Aufzeichnungen
03.01.2012
Die Ergebnisse einer Umfrage zur Technik und Anwendung von HD, die Markus Schott unter Kollegen durchgeführt hat.
Update am 24.01.2006
17.01.2011
Falko Ahsendorf hat im Laufe der Jahre eine sehr umfangreiche Tabelle mit Fachbegriffen und deren englischer Übersetzung rund um Film und Kamera zusammengestellt, die er hier gerne zum Dwonload zur Verfügung stellt (Excel-Tabelle).
17.01.2011
Urteil zu dem Verfahren in welchem eine Kameraassistentin aus dem Landkreis Harburg geklagt hatte. Sie verdiente ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmproduktionen. Bis zum nächsten Engagement war sie jeweils arbeitslos. Nachdem sie im Jahre 2017 schwanger wurde, durfte sie nicht mehr arbeiten und bezog Arbeitslosengeld.
07.03.2023
Landessozialgericht schließt Lücke beim Elterngeld.
Eine Kameraassistentin aus dem Landkreis klagte gegen schwangerschaftsbedigte Einkommensnachteile für Frauen in befristeten Arbeitsverhältnissen - und bekam Recht.
07.03.2023
Das BSG hat am 06.03.2023 eine PM veröffentlicht, in welcher auf eine kommende Verhandlung hingewiesen wird. Hier geht es um die Frage, ob Frauen höheres Elterngeld verlangen können, wenn sie arbeitslos waren und ihren
bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht mehr wie zuvor ausüben konnten.
07.03.2023
Der Trilog schafft wesentliche Grundlagen zur oft versprochenen Verbesserung der Rechts- und Vertragslage der Kreativen und der Kulturwirtschaft in Europa.
14.02.2019
Einladung zur Diskussionsrunde am 06.06.2023 um 19:00 Uhr
31.05.2023
Fachexkursion nach Oberkochen / ZEISS und Deidesheim/ SIGMA
09.05.2023
Infoflyer zum Marburger Kamerapreis/ Kameragespräch 2023 mit allen Daten zum Programmablauf.
29.03.2023
Am 13.12.2022 fand auf der Messe "Berufsbildung 2022" in Nürnberg ein Werkstattgespräch in der Reihe "Filmberufe stellen sich vor" mit Markus Stoffel BVK und Bernhard Weise statt. Die jungen Messebesucher bekamen umfangreiche Informationen zu den im BVK vertretenen Berufen, zu möglichen Ausbildungen und Berufseinstiegsmöglichkeiten. Welche Besonderheiten zeichnen diese Berufe aus, was sind die Vor- und Nachteile der besonderen Beschäftigungsformen in der Film- & TV-Wirtschaft?
Hier die Präsentation, welche zur Einführung des Werkstattgesprächs gezeigt wurde.
13.12.2022
Ein Grußwort des BVK, der mit dem cinefest kooperiert
03.11.2022
Der Infoflyer der Veranstaltung in München bei Cine-Mobil am 11. Mai 2022
12.04.2022
Die deutschlandweit größte filmtechnische Börse CINEMATOGRAPHICA findet dieses Jahr am Samstag, den 23. April in Deidesheim statt.
17.03.2022
Beim CAMERIMAGE 2021 wird zu Ehren von Jost Vacano the Lifetime Achievement Award verliehen.
12.11.2021
Wichtige Informationen zur 2G-Option beim Abendempfang und der MV 2021 in Hamburg
26.10.2021
Der Programm-Flyer der diesjährigen Veranstaltung mit Philippe Rousselot
24.09.2021
Redebeitrag von Markus Stoffel BVK
22.09.2020
Das Veranstaltungsprogramm für Donnerstag, den 17.09.2020
15.09.2020
BVK und PSC (Polish Society of Cinematographers) haben anlässlich Camerimage 2014 ein Memorandum zur Umsetzung in 2015 beschlossen: "Protecting Author´s Rights in the Digital Age", welches u.a. an EU-Kommissar Günther Oettinger übergeben wurde.
15.09.2015
Der BVK - Berufsverband Kinematografie e.V. sucht eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer (m/w/d)
ab 01. Oktober 2023 / Vollzeit / Schwerpunkt München oder Berlin
27.02.2023
Mit großem Bedauern müssen wir euch mitteilen, dass unser langjähriges Mitglied "Tony" Curtes Lee Mitchell am 30.10.2022 verstorben ist. Einen Nachruf von Martin Bethge findet ihr hier:
03.11.2022
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie ihr vielleicht in der Cinearte oder auch anderenorts gelesen habt, hat die ARD Degeto in Kooperation mit Crew United, Sofa und Filmmakers for Ukraine, die Initiative „Train to Work“ ins Leben gerufen.
Gerne möchten wir euch darauf hinweisen, dass ihr die Möglichkeit habt, bei einem entsprechenden Projekt für die ARD Degeto, einen ukrainischen Trainee in der Kameraabteilung unterzubringen.
Crew United bittet darum, hier vermehrt bei den Produktionen nachzufragen und die Initiative und vor allem die geflüchteten Filmschaffenden aus der Ukraine dadurch zu unterstützen.
Die ukrainischen Trainees sollen durch die Teilnahme an „Train to Work“ die Chance erhalten, die Produktionsbedingungen an deutschen Sets kennenzulernen, zu netzwerken und in der Branche Fuß zu fassen.
Die Trainees besetzen keine Positionen von Fachkräften, sondern werden zusätzlich engagiert und mit Mindestlohn oder mehr entlohnt.
Der BVK möchte diese Initiative fördern und bewerben.
Wenn ihr also Fragen habt, meldet euch gerne!
Solltet ihr oder euer Filmprojekt an der Initiative teilnehmen wollen oder ihr Fragen dazu haben solltet, lasst es uns jederzeit gerne wissen.
Hier ein Link zur Info-Seite und zur Registrierung:
https://bit.ly/Train-To-Work
Herzliche Grüße
Euer Vorstand
22.06.2022
Der Composers Club e.V. unterstützt die Bekanntgaben von BVR (Bundesverband Regie), VDD (Verband Deutscher Drehbuchautoren) und BVK (Bundesverband Kinematographie), eine Vergesellschaftung des Bereichs Dokumentarfilm durch die Initiative „docs for democracy“ abzulehnen.
24.02.2022
"docs for democracy" - eine gefährliche Utopie
26.01.2022
Jost Vacano, Ehrenmitglied des BVK und Mitglied des ASC, wird im Rahmen des Festivals CAMERIMAGE für sein Lebenswerk geehrt. Als einer der namhaftesten deutschen DoP hat Jost Vacano nicht nur Filmgeschichte geschrieben, sondern sich auch seit Jahrzehnten um die rechtliche und ökonomische Anerkennung kinematografischer Leistungen verdient gemacht.
Direkt zur CAMERIMAGE-Bekanntmachung
10.06.2021
Unser außerordentliches Mitglied, Dr.-Ing. Wolfgang Immel ist nach kurzer, schwerer Krankheit am 16. März 2021 in Ludwigshafen verstorben.
13.04.2021
Laudatio auf Jost Vacano anlässlich dessen 85. Geburtstags von Professor Karl Prümm
26.04.2019
Laudatio von Dr. Martin Vogel auf Jost Vacano anlässlich der Vollendung seines 85. Lebensjahres.
16.04.2019
Symposium zur prekären Arbeitrealität in der Filmindustrie, das am 23.01.2016 in Berlin stattgefunden hat, organsiert vom BVK und VSK, gefördert von der VG Bild-Kunst
25.04.2018
Ein Gutachten des renommierten Kartellrechtlers Prof. Dr. Rupprecht Podszun zum kartellrechtswidrigen Verhalten der öffentlich-rechtlichen Fernsehkonzerne im Bereich technischer Dienstleistungen für Filme. Hier die Zusammenfassung.
08.09.2015
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021)
26.01.2023
Unser Kollege Martin Bethge stellt uns eine Exceltabelle zur Verfügung mit deren Hilfe die Erstattungsansprüche in der Sozialversicherung berechnet werden können
29.03.2018
Rechnungssteller*innen, die für Produktionen und Sender tätig sind, welche Mitglied der Pensionskasse Rundfunk sind, haben das Recht auf ihrer Rechnung an den Auftraggeber den Pensionskassenbeitrag geltend zu machen. Hierbei wird der Anstaltsanteil (7% bei Nichtmitgliedern der KSK, 4% bei KSK-Mitgliedern) sowie der Eigenanteil (7% bei Nichtmitgliedern der KSK, 4% oder 7% (optional)bei KSK-Mitgliedern)
24.07.2017
Zuviel bezahlte Sozialbeiträge kann man sich ggf. erstatten lassen. Eine Zusammenstellung der Möglichkeiten, hat unser Kollege Martin Bethge dankenswerterweise zusammengestellt.
12.01.2015
detaillierte Informationen zu "Das Lehrerzimmer"
30.03.2023
Billigste Ausrede gilt nicht mehr
taz vom 17.02.2023:
Dank des Urteils kann ein Arbeitgeber Ungleichbezahlung nicht mehr mit „Verhandlungsgeschick“ des Mannes rechtfertigen. Ein Schlupfloch ist gestopft.
19.02.2023
Hörenswert:
Fachkräftemangel beim Film
Uli Aselmann, Vorsitzender der Sektion Kino der Produzentenallianz im Interview bei Deutschlandfunk Kultur
09.09.2022
taz vom 07.03.2022:
In der Medienbranche ist der Gender Pay Gap überdurchschnittlich hoch. So verdienen Kameramänner rund 25 Prozent mehr als Kamerafrauen.
07.03.2022