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Bundessozialgericht entscheidet zur Benachteiligung von freien Filmschaffenden bei Schwangerschaft

Gegen die systematische und vorsätzliche Benachteiligung im Sozialrecht von freischaffenden Frauen in physisch und psychisch herausfordernden Berufen im Falle einer Schwangerschaft hatte eine Kameraassistentin – hier auch berufsverbandlich begleitet durch den BVK – geklagt.

Am 9.3.2023 entscheidet das Bundessozialgericht diesen wichtigen Fall, der über die Filmwirtschaft hinaus eine erhebliche Tragweite hat – man denke nur an den Bereich Gastronomie. Schwangere Frauen, die jeweils nur kurzzeitig angestellt sind bzw. freischaffend sind und in einem nicht mutterschutzkonformen Beruf arbeiten – was auf fast alle Filmberufe am Set sowie Erntehelfer, Gastrokräfte etc. zutrifft – unterliegen während der Schwangerschaft i.d.R. einem Berufsverbot, weil die Arbeitsumstände nicht mutterschutzkonform sind. Das Bundessozialgericht hat eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlicht.

Wochenend- und Nachtarbeit, viel zu lange Arbeitszeiten, überlanges Stehen, zu wenig Pausen, schweres Heben u.s.w. – das Wohl des ungeborenen Kindes kann nicht gewährleistet werden und auch die Gesundheit der Schwangeren ist gefährdet.

Ist der Arbeitsvertrag ausgelaufen bzw. das Verbot in Kraft, folgt die Arbeitslosigkeit, welche andauert bis das Kind geboren ist. Niemand keiner stellt schwangere Frauen in diesen Risikoberufen ein, weil der Mutterschutz und das Kindeswohl nicht gewährleistet sind.

Sofern die ALG1-Ansprüche vor dem Anspruch auf Mutterschutzgeld aufgebraucht sind, fällt die hochschwangere Frau – bis sie einen Anspruch auf Elterngeld hat – in ALG2 (jetzt Bürgergeld). Weil es eine Gesetzeslücke gibt, werden zur Berechnungsgrundlage des Elterngeldes die letzten 12 Monate Erwerbseinkommen vorm Mutterschutz herangezogen. (ALG1 zählt dabei nicht.) Also in vielen Fällen ein halbes Jahr ohne Einkommen. Dies schmälert natürlich die Elterngeldhöhe (sowie Renteneinzahlungen, Krankenkassen- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge). Das Hamburger Abendblatt hatte über den Fall bereits berichtet.

Jede andere Frau, die sich in einem festen Anstellungsverhältnis befindet und einem Berufsverbot während der Schwangerschaft unterliegt, hat solch einen eklatanten Einkommensverlust nicht. Ihr wird weiterhin das Grundgehalt vom Arbeitgeber gezahlt. Wenn das Grundgehalt in diesem Fall weniger sein sollte, weil Schichtzuschläge, Ü-Stunden und ähnliches wegfallen, wird der zur Elterngeldberechnung zugrunde liegende Zeitraum weiter in die Vergangenheit vor dem Berufsverbot geschoben. Bei freischaffenden schwangeren Frauen erfolgt diese Verschiebung des Berechnungszeitraumes in die Phase des freischaffenden Arbeitseinkommens vor dem zunächst greifenden Berechnungszeitraum aber nicht.Gegen diese Ungerechtigkeit (Ungleichbehandlung) wehrt sich die Kollegin mittels des hier angestrengten Musterverfahrens, das eine große sozialpolitische Bedeutung für Frauen in der Filmwirtschaft und darüber hinaus hat.

Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat die Kameraassistentin bereits obsiiegt . Nun wird das Bundessozialgericht ein Endurteil fällen, das diese sozialrechtliche Ungleichbehandlung hoffentlich beendet. Ein positives Urteil hätte landesweit für viele Frauen – nicht nur aus unserer Branche – positive Konsequenzen. Der BVK hofft mit der betroffenen Kollegin auf einen positiven Urteilssprucch, der dann verschiedene Nachzahlungen – an die Kameraassistentin selbst, aber auch in die Rentenkasse – zur Folge hätte.

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