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Bundessozialgericht entscheidet zu

Ein für unseren Berufsstand relevantes höchstrichterliches Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) soll Euch nicht vorenthalten werden, da es als Argumentationshilfe auch bei Vertragsverhandlungen hilfreich sein kann. Bei Rückfragen hierzu bitte die Geschäftsstelle des BVK kontaktieren.

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29.11.2016, Az.: B 3 KS 2/15 R – Kameraleute

Das Bundessozialgericht (nachfolgend: BSG) hatte über die Künstlereigenschaft von Kameraleuten zu entscheiden.

Die Klägerin war ein Unternehmen, das sowohl Film- und Videoproduktionen herstellt als auch mit tagesaktueller Berichterstattung für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten befasst ist. In beiden unternehmerischen Bereichen setzt die Klägerin selbständige Kameraleute ein.

Die an Kameraleute gezahlten Entgelte hatte die DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung in die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe einbezogen. Dagegen hatte die Firma geklagt.

Das BSG hat festgestellt, dass die bei der Herstellung von Film- und Videoproduktionen eingesetzten Kameraleute als Künstler im Sinne des KSVG anzusehen sind. Diese Feststellung fußt auf der Einschätzung, dass Kameraleute in Zusammenarbeit mit der Regie eigenschöpferisch und damit künstlerisch an der Erstellung des Werkes mitwirken.

Das BSG hat zudem festgestellt, dass Kameraleute im Bereich der elektronischen Bildberichterstattung publizistisch im Sinne des KSVG tätig sind. Das BSG zieht insoweit den in sich stimmigen Vergleich zur Tätigkeit des Bildjournalisten oder Pressefotografen, der ebenfalls als Publizist anerkannt ist. Das Urteil bestätigt die ständige Praxis der KSK, Kameraleute im Bereich Film und elektronische Bildberichterstattung als Künstler bzw. Publizisten einzustufen.

Hier das Urteil im Wortlaut.

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